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661.2 CH-ZG

§ 4 Gesetz über das Salzregal - Schlussbestimmung

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§ 4 Gesetz über das Salzregal · Schlussbestimmung

1. Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt von § 34 der Kantonsverfassung sofort in Kraft.

2. Das Gesetz über die Salzverwaltung des Kantons Zug vom 25. Februar 1932 wird auf diesen Zeitpunkt aufgehoben.

3. Der Regierungsrat hat das Gesetz zu vollziehen.

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