661.2
CH-ZG
§ 2 Gesetz über das Salzregal - Ermächtigung an den Regierungsrat
§ 2 Gesetz über das Salzregal · Ermächtigung an den Regierungsrat
1. Der Regierungsrat wird ermächtigt, der Interkantonalen Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz vom 22. November 1973 beizutreten.
2. Tritt die Interkantonale Vereinbarung nicht in Kraft, so wird der Regierungsrat ermächtigt, die Einfuhr und den Salzverkauf zu regeln und die Regalgebühren festzulegen. Die von der Generalversammlung der Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen festgelegten Richtlinien sollen dabei wegleitend sein.