Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
661.2 CH-ZG

Salzregal

4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zug
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (4 Artikel)

1. Das Recht auf Einfuhr und Verkauf von Salz und Salzgemischen mit einem Gehalt von 30 Prozent oder mehr an Natriumchlorid und Sole ist für das Gebiet des Kantons Zug Monopol des Kantons.

1. Der Regierungsrat wird ermächtigt, der Interkantonalen Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz vom 22. November 1973 beizutreten.

2. Tritt die Interkantonale Vereinbarung nicht in Kraft, so wird der Regierungsrat ermächtigt, die Einfuhr und den Salzverkauf zu regeln und die Regalgebühren festzulegen. Die von der Generalversammlung der Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen festgelegten Richtlinien sollen dabei wegleitend sein.

1. Widerhandlungen gegen das Salzregal werden mit Busse bestraft.

1. Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt von § 34 der Kantonsverfassung sofort in Kraft.

2. Das Gesetz über die Salzverwaltung des Kantons Zug vom 25. Februar 1932 wird auf diesen Zeitpunkt aufgehoben.

3. Der Regierungsrat hat das Gesetz zu vollziehen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →