Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
651.31 CH-ZG

Grundsatz

4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zug
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Gesetzestext (4 Artikel)

1. Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben muss der Bankrat als Gremium die dafür notwendigen Voraussetzungen, insbesondere Fachkenntnisse, Erfahrung sowie zeitliche Verfügbarkeit aufweisen.

1. Der Regierungsrat wirkt bei der Wahl der von ihm delegierten Mitglieder darauf hin, dass der Bankrat folgende sieben Kompetenzfelder abdeckt

a) Strategische Bankführung / Unternehmensführung;

b) Finanzrecht / Compliance / Regulation;

c) Rechnungslegung / Controlling;

d) Strategische Informatiktechnologie (IT);

e) Risikomanagement;

f) Vertiefte Branchenkenntnisse;

g) Kommunikation / Marketing.

1. Die Mitglieder des Bankrates haben im Wesentlichen folgende Anforderungen zu erfüllen

a) Fachkenntnisse und Erfahrung in mindestens einem der in § 2 genannten Kompetenzfelder;

b) Führungserfahrung;

c) Unabhängigkeit zur Vermeidung von Interessenkonflikten;

d) Sozialkompetenz;

e) Zeitliche Verfügbarkeit;

f) Alter, welches mindestens eine Amtsdauer von vier Jahren ermöglicht.

1. Durch diesen Beschluss wird das Anforderungsprofil vom 6. März 2001 aufgehoben.

2. Dieses Anforderungsprofil gilt ab dem 1. Oktober 2008.

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