641.7
CH-ZG
§ 6 Kantonsratsbeschluss über die Gebühren für die besondere Inanspruchnahme von Kantonsstrassen (Strassengebührentarif) - Übergangsbestimmung
§ 6 Strassengebührentarif · Übergangsbestimmung
1. Die Gebühren gemäss bisherigen Konzessionen und Vereinbarungen für gesteigerten Gemeingebrauch bleiben bis zur nächstmöglichen Anpassung unverändert.
2. Fehlt für eine bisherige bewilligte Inanspruchnahme des Raums von Kantonsstrassen durch Sondernutzung oder gesteigerten Gemeingebrauch eine Regelung der Gebühr oder des Entgelts, besteht Gebührenfreiheit, solange die Inanspruchnahme unverändert bleibt, längstens jedoch bis 31. Dezember 2008.