641.7
CH-ZG
§ 4 Kantonsratsbeschluss über die Gebühren für die besondere Inanspruchnahme von Kantonsstrassen (Strassengebührentarif) - Befreiung von Gebühren, Ausnahmen
§ 4 Strassengebührentarif · Befreiung von Gebühren, Ausnahmen
1. Wasser-, Energieversorgungs- und Abwasserleitungen im Strassenraum von Kantonsstrassen sind von Gebühren im Sinne von § 1 hievor befreit. Verwaltungsgebühren, namentlich für Kontrollen, bleiben vorbehalten.
2. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen gewähren, wenn der Strassengebührentarif zu einer offensichtlich unzweckmässigen Lösung führen oder eine unbillige Härte bedeuten würde.