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641.7 CH-ZG

§ 3 Kantonsratsbeschluss über die Gebühren für die besondere Inanspruchnahme von Kantonsstrassen (Strassengebührentarif) - Einzug der Gebühren

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§ 3 Strassengebührentarif · Einzug der Gebühren

1. Der Bezug der Gebühren erfolgt grundsätzlich im Voraus. Er kann für die Strassengebühren einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren betreffen.

2. Die zuständige Behörde kann für regelmässig anfallende Strassen- oder Verwaltungsgebühren den Einzug durch Dritte und die Weiterleitung dieser Gebühren an die Staatskasse in Form von Pauschalen vereinbaren, beispielsweise für Kontrollen bei privaten Hausanschlüssen an Leitungen, bei Kontrollen von Parkplätzen oder bei Strassenreklamen.

3. Der Einzug von Rechnungsbeträgen unter Fr. 50.- entfällt, ausser bei Parkiergebühren.

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