Solidaritätsbeitrag an die Einwohnergemeinden
Gesetzestext (4 Artikel)
1. Der Kanton leistet in den Jahren 2024-2027 einen jährlichen Solidaritätsbeitrag in der Höhe von total 11,14 Mio. Franken an diejenigen Einwohnergemeinden, deren steuerliche Mindereinnahmen aus der achten Teilrevision des Steuergesetzes höher sind als die wegfallende NFA-Beteiligung.
2. Der Kanton leistet den Einwohnergemeinden Menzingen und Neuheim zudem in den Jahren 2028 und 2029 einen Solidaritätsbeitrag von 50 Prozent (2028) bzw. 25 Prozent (2029) ihres Beitrags gemäss § 2.
1. Der jährliche Solidaritätsbeitrag von total 11,14 Mio. Franken wird wie folgt auf die Einwohnergemeinden aufgeteilt
Einwohnergemeinde: Betrag in Franken
Zug: 0
Oberägeri: 2'240'000
Unterägeri: 1'100'000
Menzingen: 780'000
Baar: 790'000
Cham: 1'640'000
Hünenberg: 1'250'000
Steinhausen: 0
Risch: 1'190'000
Walchwil: 1'540'000
Neuheim: 610'000
1. Der jährliche Solidaritätsbeitrag des Kantons an die Einwohnergemeinden gemäss § 2 bleibt während der vier Jahre konstant und wird nicht angepasst.
1. Nach Ablauf von drei Jahren untersucht der Regierungsrat die Wirkung der jährlichen Solidaritätsbeiträge. Er prüft insbesondere das Resultat der Abfederung der finanziellen Auswirkungen und berücksichtigt dabei die individuelle Situation der jeweiligen Einwohnergemeinde.
2. Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat nach Abschluss der Evaluation Bericht und stellt gegebenenfalls Anträge.