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632.1 CH-ZG

§ 175 Steuergesetz - Steuerbefreiung

Gemeindesteuern - Erbschafts- und Schenkungssteuer - Steuerpflicht
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§ 175 Steuergesetz · Steuerbefreiung

1. Von der Steuerpflicht sind der andere Eheteil, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die direkten Nachkommen und die Stiefkinder sowie die Eltern und Stiefeltern der Erblasserin oder des Erblassers bzw. der Schenkerin oder des Schenkers befreit.

2. Steuerfrei sind Vermögensübergänge an juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts in der Schweiz, die nach Gesetz von der Steuerpflicht befreit sind. Gemeinnützige Zuwendungen ins Ausland sind steuerfrei, wenn die oder der Leistende den Nachweis erbringt, dass die Zuwendung ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke verwendet wird.

3. Steuerbefreit sind ferner

a) Zuwendungen an dauernd erwerbsunfähige Personen bis zum Betrag von 60 000 Franken, sofern deren steuerbares Einkommen einschliesslich der Einkünfte aus dem Vermögensübergang den Betrag von 12 000 Franken nicht übersteigt;

b) Zuwendungen an Pflegekinder, Patenkinder und Dienstpersonal bis zum Betrag von 10 000 Franken;

c) übliche Gelegenheitsgeschenke und einmalige Zuwendungen von Todes wegen, sofern sie den Wert von 5000 Franken nicht übersteigen;

d) Hausrat der Erblasserin oder des Erblassers.

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