613.17
CH-ZG
§ 3 Kantonsratsbeschluss betreffend Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefälle)
§ 3 Covid-19-Härtefälle
1. Sollte der Bund die finanzielle Unterstützung von Unternehmen im Sinne von Art. 12 des Covid-19-Gesetzes künftig erhöhen oder ausweiten, wird der Regierungsrat ermächtigt, die Rahmenkredite gemäss § 1, § 2 und § 2a um maximal 25 Millionen Franken zu erhöhen und das Nähere in einer Verordnung zu regeln.
2. Vor einer Erhöhung der Rahmenkredite ist die Staatswirtschaftskommission anzuhören.
3. Diese Ermächtigung ist befristet bis am 31. Dezember 2021.