613.17
CH-ZG
§ 2a Kantonsratsbeschluss betreffend Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefälle)
§ 2a Covid-19-Härtefälle
1. In Ergänzung zu § 1 und § 2 stehen unter den gleichen Voraussetzungen zusätzlich 68,9 Millionen Franken, insgesamt also maximal 150 Millionen Franken, zur Verfügung.