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613.17 CH-ZG

§ 2a Kantonsratsbeschluss betreffend Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefälle)

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§ 2a Covid-19-Härtefälle

1. In Ergänzung zu § 1 und § 2 stehen unter den gleichen Voraussetzungen zusätzlich 68,9 Millionen Franken, insgesamt also maximal 150 Millionen Franken, zur Verfügung.

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