§ 2 Kantonsratsbeschluss betreffend Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefälle)
§ 2 Covid-19-Härtefälle
1. Für die finanzielle Unterstützung von Unternehmen, welche die Voraussetzungen von Art. 12 des Covid-19-Gesetzes, der Covid-19-Härtefallverordnung sowie der kantonalen COVID-19-Härtefallverordnung bis auf das Kriterium des Umsatzrückgangs vollumfänglich erfüllen, stehen in Ergänzung zu § 1 für die Ausrichtung von rückzahlbaren Darlehen und für die Gewährung von nicht rückzahlbaren Beiträgen (à fonds perdu) zusätzlich insgesamt maximal 15 Millionen Franken zur Verfügung. Voraussetzung ist, dass der Umsatz des Unternehmens der letzten zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter 80 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 liegt.
2. Allfällige in diesem Zusammenhang zusätzlich ausgerichtete Finanzhilfen des Bundes werden an den Umsatz der letzten zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs angerechnet.
3. Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.