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613.16 CH-ZG

§ 3 Kantonsratsbeschluss betreffend Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefälle)

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§ 3 Covid-19-Härtefälle

1. Sollte der Bund die finanzielle Unterstützung von Unternehmen im Sinne von Art. 12 des Covid-19-Gesetzes künftig erhöhen oder ausweiten, wird der Regierungsrat ermächtigt, die Rahmenkredite gemäss § 1 und § 2 entsprechend zu erhöhen und das Nähere in einer Verordnung zu regeln.

2. Vor einer Erhöhung der Rahmenkredite ist die Staatswirtschaftskommission anzuhören.

3. Diese Ermächtigung ist befristet bis am 28. Februar 2021.

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