§ 2 Kantonsratsbeschluss betreffend Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefälle)
§ 2 Covid-19-Härtefälle
1. Für die finanzielle Unterstützung von Unternehmen, welche die Voraussetzungen von Art. 12 des Covid-19-Gesetzes sowie der Covid-19-Härtefallverordnung bis auf das Kriterium des Umsatzrückgangs vollumfänglich erfüllen und welche von den vom Bundesrat oder vom Regierungsrat ab Dezember 2020 bis Ende Januar 2021 zusätzlich angeordneten nationalen oder kantonalen Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie besonders betroffen sind, stehen in Ergänzung zu § 1 für die Ausrichtung von rückzahlbaren Darlehen und für die Gewährung von nicht rückzahlbaren Beiträgen (à fonds perdu) zusätzlich insgesamt maximal 15 Millionen Franken zur Verfügung. Voraussetzung ist, dass der Jahresumsatz 2020 des Unternehmens im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter 80 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 liegt.
2. Allfällige in diesem Zusammenhang zusätzlich ausgerichtete Finanzhilfen des Bundes werden an den Jahresumsatz 2020 angerechnet.
3. Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.