Zweck
Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
1. Diese Verordnung vollzieht die COVID-19-Kulturverordnung.
2. Sie regelt das Verfahren und die Zuständigkeiten.
1. Die Covid-19-Kulturverordnung gilt auch für Bild- und Tanzschulen.
1. Der Kanton Zug richtet nach dem 2. und 3. Abschnitt der Covid-19-Kulturverordnung Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen und Kulturschaffende sowie Beiträge an Transformationsprojekte aus.
2. Auf diese Leistungen besteht kein Anspruch.
1. Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen und Kulturschaffende sowie Beiträge an Transformationsprojekte werden nur auf schriftliches Gesuch hin ausgerichtet.
2. Gesuche nach den Art. 4 und 7 der Covid-19-Kulturverordnung sind an das Amt für Kultur zu richten.
3. Gesuche müssen einen Antrag und eine Begründung enthalten.
1. Die Schadensberechnungen der Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen können extern erfolgen.
2. Bezüglich der Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen besteht eine Obergrenze von 500'000 Franken pro Fall.
1. Die Direktion für Bildung und Kultur beurteilt die Gesuche unter Mitarbeit der Finanzdirektion.
2. Die Direktion für Bildung und Kultur
a) erlässt im Rahmen des von der Covid-19-Kulturverordnung vorgegebenen Spielraums Richtlinien zur Beurteilung der Gesuche;
b) richtet eine Anlaufstelle ein;
c) stellt die für die Gesuchseinreichung notwendigen Formulare online zur Verfügung;
d) setzt für die Prüfung und die Beurteilung der Gesuche entsprechende Gremien ein; und
e) beantragt beim Regierungsrat die Beiträge von mehr als 20'000 Franken.
1. Die Direktion für Bildung und Kultur entscheidet über Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen und Kulturschaffende sowie Beiträge an Transformationsprojekte gemäss Covid-19-Kulturverordnung bis zu einem Beitrag von 20'000 Franken (inkl. Bundesbeitrag).
2. Der Regierungsrat entscheidet über Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen und Kulturschaffende sowie Beiträge an Transformationsprojekte gemäss Covid-19-Kulturverordnung von mehr als 20'000 Franken (inkl. Bundesbeitrag).
1. Die Finanzierung des Kantonsanteils erfolgt aus dem Lotteriefonds.