Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
542.12 CH-ZG

Kanton Zug 542.12

2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zug
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Gesetzestext (2 Artikel)

1. Der Regierungsrat wird ermächtigt, für sofortige Hilfeleistungen bei Katastrophen im In- und Ausland sowie bei Kriegen Beiträge für humanitäre Hilfe zulasten der Laufenden Rechnung auszurichten.

2. Pro Ereignis darf die Beitragsleistung höchstens Fr. 500 000.- betragen.

3. ...

4. Bei Hilfeleistungen aus dem Ertragsüberschuss der Laufenden Rechnung sind die vom Regierungsrat im Rechnungsjahr gesprochenen Beiträge gemäss Abs. 1 jeweils zu berücksichtigen.

1. Dieser Beschluss tritt nach unbenützter Referendumsfrist (§ 34 der Kantonsverfassung) oder nach der Annahme durch das Volk am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

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