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541.1 KFSEMCCSMCCBevSG CH-ZG

§ 2 Gesetz betreffend den Schutz der Bevölkerung (Bevölkerungsschutzgesetz; BevSG) - Gegenstand

Allgemeines
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§ 2 Bevölkerungsschutzgesetz; BevSG · Gegenstand

1. Dieses Gesetz legt die Zuständigkeiten der Führungsorgane und der Partnerorganisationen fest, um im Falle von Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen der Bevölkerung den bestmöglichen Schutz zu gewähren.

2. Es regelt

a) den Schutz, die Hilfeleistung und die Betreuung von Menschen;

b) die Einsatzbereitschaft im Hinblick auf eine Ereignisbewältigung;

c) die Handlungsfähigkeit der Behörden und der öffentlichen Verwaltung;

d) die lebenswichtige Grundversorgung der Bevölkerung;

e) den Erlass von Notrecht;

f) die Rückführung in die ordentliche Lage.

3. Es trägt dem Schutz der Tiere, Kulturgüter, Sachwerte und der Umwelt Rechnung.

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