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521.4 WPEV-ZG CH-ZG

Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV-ZG) - Kantonale Wehrpflichtersatzverwaltung (WPEV-ZG)

5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zug
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Gesetzestext (5 Artikel)

1. Zuständig für die Veranlagung und den Bezug der Wehrpflichtersatzabgabe ist das Amt für Bevölkerungsschutz, Zivilschutz und Militär.

1. Die kantonale Steuerverwaltung meldet dem Amt für Bevölkerungsschutz, Zivilschutz und Militär von jedem im Kanton wohnhaften Ersatzpflichtigen

a) * die für die Veranlagung der Ersatzabgabe massgebenden Einkommensbestandteile aufgrund der Einschätzung zur direkten Bundessteuer;

b) * das Ergebnis von Revisionen für die direkte Bundessteuer;

c) * die Eröffnung und das Ergebnis von Nachsteuerverfahren für die direkte Bundessteuer.

2. Die kantonale Steuerverwaltung gibt dem Amt für Bevölkerungsschutz, Zivilschutz und Militär die für die Veranlagung der Wehrpflichtersatzabgabe erforderlichen Daten von Ersatzpflichtigen in einem elektronischen Abrufverfahren unentgeltlich bekannt.

1. Für die Verlängerung der Zahlungsfrist und für die Bewilligung von Ratenzahlungen ist das Amt für Bevölkerungsschutz, Zivilschutz und Militär zuständig.

2. Über Erlassgesuche verfügt das Amt für Bevölkerungsschutz, Zivilschutz und Militär. Über dagegen gerichtete Beschwerden entscheidet das Verwaltungsgericht.

1. Ordentliche Strafverfolgungsbehörde im Sinne von Art. 44 Abs. 2 WPEG ist die Staatsanwaltschaft.

2. Die gerichtliche Beurteilung einer Strafverfügung des Amts für Bevölkerungsschutz, Zivilschutz und Militär im Sinne von Art. 44 Abs. 4 WPEG erfolgt durch das Strafgericht.

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