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514.1 CH-ZG

§ 2 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition - Zuständigkeit

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§ 2 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition · Zuständigkeit

1. Die Polizei vollzieht die Bestimmungen des Waffenrechts.

2. Wo das eidgenössische Waffenrecht von «Kanton», «zuständiger Behörde», «zuständige kantonale Behörde», «Kontrollbehörde» oder «Behörde» spricht, ist die Polizei zuständig. Sie ist zudem die kantonale Meldestelle.

3. Über waffenrechtliche Bewilligungen und Ausnahmebewilligungen zugunsten der Polizei entscheidet der Regierungsrat.

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