Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
514.1 CH-ZG

Gegenstand

6 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zug
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

1. Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) vom 20. Juni 1997 sowie der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV) vom 2. Juli 2008.

1. Die Polizei vollzieht die Bestimmungen des Waffenrechts.

2. Wo das eidgenössische Waffenrecht von «Kanton», «zuständiger Behörde», «zuständige kantonale Behörde», «Kontrollbehörde» oder «Behörde» spricht, ist die Polizei zuständig. Sie ist zudem die kantonale Meldestelle.

3. Über waffenrechtliche Bewilligungen und Ausnahmebewilligungen zugunsten der Polizei entscheidet der Regierungsrat.

1. Die Polizei kann unter ihrer Aufsicht und Verantwortung externe Sachverständige mit der Durchführung waffenrechtlicher Prüfungen beauftragen.

1. Die Rechtspflege richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1976 (Verwaltungsrechtspflegegesetz).

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