512.4
VDBAP
CH-ZG
§ 2 Verordnung über die Dienstgrade und die Beförderung der Angehörigen der Polizei mit hoheitlicher polizeilicher Gewalt (VDBAP) - Bezeichnung der Dienstgrade
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 VDBAP · Bezeichnung der Dienstgrade
1. Für die Dienstgrade wird die weibliche und männliche Form verwendet, mit Ausnahme der Dienstgrade Hauptmann und Oberst, welche nur in der männlichen Form vorkommen. Hier wird der Zusatz «Frau» vorangestellt.