§ 2 Verordnung über den Kostenersatz für polizeiliche Leistungen - Stundenpauschalen
§ 2 Verordnung über den Kostenersatz für polizeiliche Leistungen · Stundenpauschalen
1. ...
2. Die Stundenpauschalen betragen an Werktagen zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr pro eingesetzte Person für
a) * ausgebildete Polizistinnen und Polizisten Fr. 120.-;
1. * ...
2. * ...
b) * Sicherheitsassistentinnen und -assistenten Fr. 60.-;
1. * ...
c) * Mitarbeitende des Verkehrskontrolldienstes Fr. 48.-;
1. * ...
d) * ...
e) * Fachspezialistinnen und -spezialisten Fr. 140.-.
2a
Pro eingesetzte Person wird ein Zuschlag von 25 % an Werktagen zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr und von 50 % an Sonn- und Feiertagen erhoben.
2b
Die Stundenpauschalen für eingesetzte Diensthunde betragen
a) pro Diensthund der Kriminal- und Betäubungsmittelklasse Fr. 30.-;
b) pro Spezialhund Fr. 50.-.
3. Mit den Stundenpauschalen sind sämtliche Kosten abgegolten.
4. Für angebrochene Stunden wird bis 30 Minuten die Hälfte der jeweiligen Stundenpauschale in Rechnung gestellt, darüber hinaus die jeweilige volle Stundenpauschale.
5. Auf den Rechnungen für Leistungen mit nicht hoheitlichem Charakter wird zusätzlich die Mehrwertsteuer gemäss Bundesrecht erhoben.