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512.22 CH-ZG

Verordnung über die Festlegung des Wohnsitzrayons für Mitarbeitende der Polizei (Rayon-Verordnung) - Zweck

4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zug
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Gesetzestext (4 Artikel)

1. Der Rayon umfasst die in der Liste aufgeführten politischen Gemeinden gemäss Anhang zu dieser Verordnung.

1. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle ihr widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, namentlich der Regierungsratsbeschluss vom 7. Januar 1991 über die Lockerung des Wohnsitzzwangs für die Angehörigen der Kantonspolizei.

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