512.22
CH-ZG
Verordnung über die Festlegung des Wohnsitzrayons für Mitarbeitende der Polizei (Rayon-Verordnung) - Zweck
4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zug
Gesetzestext (4 Artikel)
§ 1 Verordnung über die Festlegung des Wohnsitzrayons für Mitarbeitende der Polizei (Rayon-Verordnung) - Zweck
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1. Diese Verordnung bestimmt den Rayon für Mitarbeitende der Polizei.
§ 3 Verordnung über die Festlegung des Wohnsitzrayons für Mitarbeitende der Polizei (Rayon-Verordnung) - Rayon
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1. Der Rayon umfasst die in der Liste aufgeführten politischen Gemeinden gemäss Anhang zu dieser Verordnung.
§ 4 Verordnung über die Festlegung des Wohnsitzrayons für Mitarbeitende der Polizei (Rayon-Verordnung) - Aufhebung bisherigen Rechts
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1. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle ihr widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, namentlich der Regierungsratsbeschluss vom 7. Januar 1991 über die Lockerung des Wohnsitzzwangs für die Angehörigen der Kantonspolizei.
§ 5 Verordnung über die Festlegung des Wohnsitzrayons für Mitarbeitende der Polizei (Rayon-Verordnung) - Inkrafttreten
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1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.