Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
512.2 CH-ZG

§ 9 Gesetz über die Organisation der Polizei (Polizei-Organisationsgesetz) - Dienstausübung

Besondere Pflichten der Mitarbeitenden der Polizei
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§ 9 Polizei-Organisationsgesetz · Dienstausübung

1. Die Kommandantin oder der Kommandant bestimmt, in welchen Funktionen und für welche Dienste die Uniform mit Namensschild getragen wird und wann der Dienst bewaffnet erfolgt.

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