512.2
CH-ZG
§ 9 Gesetz über die Organisation der Polizei (Polizei-Organisationsgesetz) - Dienstausübung
Besondere Pflichten der Mitarbeitenden der Polizei
§ 9 Polizei-Organisationsgesetz · Dienstausübung
1. Die Kommandantin oder der Kommandant bestimmt, in welchen Funktionen und für welche Dienste die Uniform mit Namensschild getragen wird und wann der Dienst bewaffnet erfolgt.