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512.2 CH-ZG

§ 7 Gesetz über die Organisation der Polizei (Polizei-Organisationsgesetz) - Inpflichtnahme

Organisation
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§ 7 Polizei-Organisationsgesetz · Inpflichtnahme

1. Die Mitarbeitenden mit hoheitlicher polizeilicher Gewalt werden nach ihrer Anstellung von der Vorsteherin oder vom Vorsteher der Sicherheitsdirektion mit folgender Formel in die Pflicht genommen

«Ich verpflichte mich, die Verfassung und die Gesetze getreu zu befolgen, die Rechte und Freiheiten der Bevölkerung zu achten und zu schützen, verhältnismässig zu handeln und meine Pflichten ohne Ansehen der Person unbestechlich und nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen und mich an die Wahrheit zu halten.»

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