512.2
CH-ZG
§ 6 Gesetz über die Organisation der Polizei (Polizei-Organisationsgesetz) - Hoheitliche polizeiliche Gewalt, hoheitliche Gewalt
Organisation
§ 6 Polizei-Organisationsgesetz · Hoheitliche polizeiliche Gewalt, hoheitliche Gewalt
1. Die hoheitliche polizeiliche und die hoheitliche Gewalt sowie deren Umfang werden den entsprechenden Mitarbeitenden der Polizei zusammen mit der Funktionszuweisung oder dem Arbeitsvertrag übertragen.
2. Auszubildende erhalten für kommandierte Einsätze zu Gunsten der Polizei die hoheitliche polizeiliche Gewalt mit dem Einsatzbefehl.