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512.2 CH-ZG

§ 5 Gesetz über die Organisation der Polizei (Polizei-Organisationsgesetz) - Ausbildung und Aufnahme in die Polizei

Organisation
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§ 5 Polizei-Organisationsgesetz · Ausbildung und Aufnahme in die Polizei

1. In die Polizeischule kann aufgenommen werden, wer das Schweizer Bürgerrecht besitzt, mündig ist, physisch und psychisch zur Ausübung des Polizeiberufs geeignet ist, über eine ausreichende Vorbildung verfügt sowie einen guten Leumund besitzt.

2. Die Auszubildenden sind befristet angestellt. Die Dauer der abgeschlossenen Grundausbildung wird als Dienstjahr angerechnet.

3. In die Polizei kann aufgenommen werden, wer das Schweizer Bürgerrecht besitzt, mündig ist und die polizeiliche Grundausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. Ausnahmsweise kann auf das Erfordernis des Schweizer Bürgerrechts verzichtet werden.

4. Personen mit besonderen Fachkenntnissen können auch ohne polizeiliche Grundausbildung aufgenommen werden.

5. Über die Zulassung zur Polizeischule und über den ausnahmsweisen Verzicht auf das Erfordernis des Schweizer Bürgerrechts entscheidet die Kommandantin oder der Kommandant.

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