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512.2 CH-ZG

§ 4 Gesetz über die Organisation der Polizei (Polizei-Organisationsgesetz) - Aufgabenerfüllung

Organisation
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§ 4 Polizei-Organisationsgesetz · Aufgabenerfüllung

1. Im Kanton Zug erfüllt die Polizei unter kantonaler Hoheit die polizeilichen Aufgaben sowie die Belange des Staatsschutzes im Auftrag des Bundes.

2. Die Kommandantin oder der Kommandant kann Sonderformationen bilden, sofern dies die Aufgabenerfüllung erfordert.

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