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512.2 CH-ZG

§ 3 Gesetz über die Organisation der Polizei (Polizei-Organisationsgesetz) - Funktionsstellenplan

Organisation
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§ 3 Polizei-Organisationsgesetz · Funktionsstellenplan

1. Der polizeiinterne Funktionsstellenplan wird von der Kommandantin oder vom Kommandanten im Rahmen des Kantonsratsbeschlusses betreffend Bewilligung von Personalstellen aktualisiert und von der Sicherheitsdirektion genehmigt.

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