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512.2 CH-ZG

§ 22 Gesetz über die Organisation der Polizei (Polizei-Organisationsgesetz) - Haftung gegenüber hilfeleistenden Personen

Haftung - Abweichende Regelungen
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§ 22 Polizei-Organisationsgesetz · Haftung gegenüber hilfeleistenden Personen

1. Der Kanton ersetzt der Person, die der Polizei bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf polizeiliches Ersuchen oder mit polizeilicher Zustimmung Hilfe geleistet hat, den ihr bei der Hilfeleistung entstandenen Schaden, sofern die hilfeleistende Person diesen nicht selber absichtlich oder grobfahrlässig verursacht hat.

2. Der Kanton nimmt im Umfang seiner Schadenersatzleistung Rückgriff auf den Dritten, der den Schaden widerrechtlich und schuldhaft verursacht hat.

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