512.2
CH-ZG
§ 2 Gesetz über die Organisation der Polizei (Polizei-Organisationsgesetz) - Bestand, Zusammensetzung
Organisation
§ 2 Polizei-Organisationsgesetz · Bestand, Zusammensetzung
1. Die Polizei setzt sich zusammen aus der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Zahl von
a) Mitarbeitenden mit hoheitlicher polizeilicher Gewalt;
b) Mitarbeitenden mit hoheitlicher Gewalt;
c) Mitarbeitenden ohne hoheitliche und ohne polizeiliche Gewalt;
d) Auszubildenden.