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512.2 CH-ZG

§ 2 Gesetz über die Organisation der Polizei (Polizei-Organisationsgesetz) - Bestand, Zusammensetzung

Organisation
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§ 2 Polizei-Organisationsgesetz · Bestand, Zusammensetzung

1. Die Polizei setzt sich zusammen aus der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Zahl von

a) Mitarbeitenden mit hoheitlicher polizeilicher Gewalt;

b) Mitarbeitenden mit hoheitlicher Gewalt;

c) Mitarbeitenden ohne hoheitliche und ohne polizeiliche Gewalt;

d) Auszubildenden.

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