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511.75 CH-ZG

Art. 9 Verwaltungsvereinbarung zwischen den Kantonen Schwyz und Zug über die Ausübung der Seepolizeiaufgaben auf dem Zugersee - Versicherung und Rechtsschutz

Stellung der Polizeiangehörigen und Verantwortlichkeit des Kantons Zug
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Art. 9 Verwaltungsvereinbarung zwischen den Kantonen Schwyz und Zug über die Ausübung der Seepolizeiaufgaben auf dem Zugersee · Versicherung und Rechtsschutz

1. Die Versicherung und der Rechtsschutz der im Rahmen dieser Vereinbarung auf dem Gebiet des Kantons Schwyz eingesetzten Polizeiangehörigen ist Sache des Kantons Zug.

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