511.75
CH-ZG
Art. 9 Verwaltungsvereinbarung zwischen den Kantonen Schwyz und Zug über die Ausübung der Seepolizeiaufgaben auf dem Zugersee - Versicherung und Rechtsschutz
Stellung der Polizeiangehörigen und Verantwortlichkeit des Kantons Zug
Art. 9 Verwaltungsvereinbarung zwischen den Kantonen Schwyz und Zug über die Ausübung der Seepolizeiaufgaben auf dem Zugersee · Versicherung und Rechtsschutz
1. Die Versicherung und der Rechtsschutz der im Rahmen dieser Vereinbarung auf dem Gebiet des Kantons Schwyz eingesetzten Polizeiangehörigen ist Sache des Kantons Zug.