511.75
CH-ZG
Art. 8 Verwaltungsvereinbarung zwischen den Kantonen Schwyz und Zug über die Ausübung der Seepolizeiaufgaben auf dem Zugersee - Verantwortlichkeit
Stellung der Polizeiangehörigen und Verantwortlichkeit des Kantons Zug
Art. 8 Verwaltungsvereinbarung zwischen den Kantonen Schwyz und Zug über die Ausübung der Seepolizeiaufgaben auf dem Zugersee · Verantwortlichkeit
1. Der Kanton Zug haftet für den Schaden, der Dritten im Rahmen der Aufgabenerfüllung entsteht, nach seinem Recht.
2. Für den Schaden, der dem Kanton Schwyz entstanden ist, haftet der Kanton Zug, soweit er von den eingesetzten Polizeiangehörigen vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurde. Der Rückgriff auf die Polizeiangehörigen richtet nach dem Recht des Kantons Zug.
3. Vorbehalten bleibt die Haftung des Kantons Zug als Motorfahrzeug- bzw. Schiffshalter gemäss Bundesrecht.