511.75
CH-ZG
Art. 7 Verwaltungsvereinbarung zwischen den Kantonen Schwyz und Zug über die Ausübung der Seepolizeiaufgaben auf dem Zugersee - Befehlsgewalt
Stellung der Polizeiangehörigen und Verantwortlichkeit des Kantons Zug
Art. 7 Verwaltungsvereinbarung zwischen den Kantonen Schwyz und Zug über die Ausübung der Seepolizeiaufgaben auf dem Zugersee · Befehlsgewalt
1. Allgemeine Weisungen für die Tätigkeiten der Angehörigen der Zuger Polizei im Kanton Schwyz sind von deren Vorgesetzten nach Rücksprache mit der Kantonspolizei Schwyz zu erlassen.