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511.75 CH-ZG

Art. 7 Verwaltungsvereinbarung zwischen den Kantonen Schwyz und Zug über die Ausübung der Seepolizeiaufgaben auf dem Zugersee - Befehlsgewalt

Stellung der Polizeiangehörigen und Verantwortlichkeit des Kantons Zug
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Art. 7 Verwaltungsvereinbarung zwischen den Kantonen Schwyz und Zug über die Ausübung der Seepolizeiaufgaben auf dem Zugersee · Befehlsgewalt

1. Allgemeine Weisungen für die Tätigkeiten der Angehörigen der Zuger Polizei im Kanton Schwyz sind von deren Vorgesetzten nach Rücksprache mit der Kantonspolizei Schwyz zu erlassen.

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