511.75
CH-ZG
Art. 6 Verwaltungsvereinbarung zwischen den Kantonen Schwyz und Zug über die Ausübung der Seepolizeiaufgaben auf dem Zugersee - Dienstverhältnis
Stellung der Polizeiangehörigen und Verantwortlichkeit des Kantons Zug
Art. 6 Verwaltungsvereinbarung zwischen den Kantonen Schwyz und Zug über die Ausübung der Seepolizeiaufgaben auf dem Zugersee · Dienstverhältnis
1. Die Aufgaben im Kanton Schwyz nach dieser Vereinbarung werden ausschliesslich von Angehörigen der Zuger Polizei mit hoheitlicher polizeilicher Gewalt wahrgenommen.
2. Das Dienstverhältnis der eingesetzten Polizeiangehörigen richtet sich nach dem Recht des Kantons Zug.
3. Sie tragen die Uniform, Zeichen und Waffen der Zuger Polizei.
4. Sie unterstehen der Disziplinargewalt des Kantons Zug. Disziplinarfehler, die im Kanton Schwyz begangen wurden, sind den Vorgesetzten der fehlbaren Polizeiangehörigen zu melden.