Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
511.75 CH-ZG

Art. 5 Verwaltungsvereinbarung zwischen den Kantonen Schwyz und Zug über die Ausübung der Seepolizeiaufgaben auf dem Zugersee - Gerichtspolizeiliche Aufgaben

Aufgaben und anwendbares Recht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 Verwaltungsvereinbarung zwischen den Kantonen Schwyz und Zug über die Ausübung der Seepolizeiaufgaben auf dem Zugersee · Gerichtspolizeiliche Aufgaben

1. Bei Straftaten jeder Art obliegen der Zuger Polizei die polizeiliche Fahndung sowie die unaufschiebbaren Massnahmen, die auf dem im Kanton Schwyz gelegenen Teil des Zugersees vorzunehmen sind.

2. Die Zuger Polizei benachrichtigt bei strafbaren Handlungen umgehend die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Schwyz.

3. Aufträge zu gerichtspolizeilichen Handlungen erteilen die zuständigen Strafverfolgungs- und Justizbehörden des Kantons Schwyz von Fall zu Fall und ausschliesslich über das Polizeikommando der Zuger Polizei.

4. Personen, die bei strafbaren Handlungen auf frischer Tat ertappt oder deren Verübung verdächtigt werden, die zur Verhaftung ausgeschrieben sind oder deren Festnahme auf andere Weise angeordnet worden ist, sind von der Zuger Polizei der Kantonspolizei Schwyz zuzuführen.

5. Die Kantonspolizei Schwyz und die Zuger Polizei regeln das Rapport- und Meldewesen im Einzelnen.

← Art. 4 Verwaltungsvereinbarung zwischen den Kantonen Schwyz und Zug über die Ausübung der Seepolizeiaufgaben auf dem Zugersee Gegenstand und Vertragsparteien Art. 6 Verwaltungsvereinbarung zwischen den Kantonen Schwyz und Zug über die Ausübung der Seepolizeiaufgaben auf dem Zugersee →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →