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511.75 CH-ZG

Art. 4 Verwaltungsvereinbarung zwischen den Kantonen Schwyz und Zug über die Ausübung der Seepolizeiaufgaben auf dem Zugersee - Grundsätze der Aufgabenerfüllung

Aufgaben und anwendbares Recht
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Art. 4 Verwaltungsvereinbarung zwischen den Kantonen Schwyz und Zug über die Ausübung der Seepolizeiaufgaben auf dem Zugersee · Grundsätze der Aufgabenerfüllung

1. Vorbehältlich übergeordneter Vorschriften erfolgt die Aufgabenerfüllung durch die Zuger Polizei nach dem Recht des Kantons Schwyz.

2. Für den Erlass von Verfügungen wie auch den Bezug von Gebühren sind die Behörden des Kantons Schwyz zuständig.

3. Die Verfügung und Veröffentlichung von Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen sind Sache der zuständigen Behörden des Kantons Schwyz. Die Kantonspolizei Schwyz ist dafür besorgt, dass diese der Zuger Polizei in geeigneter Form mitgeteilt werden.

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