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Art. 3 Verwaltungsvereinbarung zwischen den Kantonen Schwyz und Zug über die Ausübung der Seepolizeiaufgaben auf dem Zugersee - Aufgabenbereiche

Aufgaben und anwendbares Recht
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Art. 3 Verwaltungsvereinbarung zwischen den Kantonen Schwyz und Zug über die Ausübung der Seepolizeiaufgaben auf dem Zugersee · Aufgabenbereiche

1. Die Zuger Polizei nimmt auf dem im Kanton Schwyz gelegenen Teil des Zugersees im Umfang ihrer sachlichen und funktionellen Zuständigkeit die folgenden seepolizeilichen Aufgaben wahr

a. Überwachung und Kontrolle der Schifffahrt nach den anwendbaren Vorschriften der Binnenschifffahrtsgesetzgebung des Bundes sowie der Schifffahrtsgesetzgebung des Kantons Schwyz (Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt [EGzBSG] vom 25. Oktober 1979; Verordnung über den Einsatz sowie das Stationieren und Anlegen von Schiffen [Stationierungsverordnung, StatV] vom 10. Dezember 1979);

b. Anordnung der zur Wahrung der Verkehrssicherheit und zur Aufrechterhaltung des Schifffahrtsverkehrs notwendigen Massnahmen;

c. Einsatzbereitschaft während der Durchführung von Polizeitaucherausbildungen durch die Kantonspolizei Schwyz auf dem ganzen Gebiet des Zugersees;

d. Sachverhaltsaufnahme bei Schiffsunfällen unter Vorbehalt des Beizugs der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Schwyz;

e. Rapportierung und Anzeigeerstattung bei strafbaren Handlungen zuhanden der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Schwyz sowie Berichterstattung an das Verkehrsamt des Kantons Schwyz;

f. Einziehung von Bussendepositen nach der Schweizerischen Strafprozessordnung sowie den geltenden Bestimmungen des Kantons Schwyz;

g. Erhebung von Ordnungsbussen nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG) vom 18. März 2016 bzw. der Ordnungsbussenverordnung (OBV) vom 16. Januar 2019 und nach Ziff. 1 und 5 des Bussenkataloges gemäss Anhang zum kantonalen Ordnungsbussengesetz (KOBG) vom 18. Februar 2009 bzw. der Vollzugsverordnung zum kantonalen Ordnungsbussengesetz (KOBV) vom 18. August 2009 zu Gunsten des Kantons Schwyz.

2. Ausgenommen sind Einsätze von Polizeitaucherinnen und Polizeitauchern im Zugersee, bei welchen die Verwaltungsvereinbarung zwischen den Kantonen Schwyz und Zug betreffend den Einsatz von Schwyzer Polizeitauchern auf Zuger Kantonsgebiet vom 1. Januar 2010 zur Anwendung kommt.

3. Aufgebot und Einsatz des Feuerwehr-, Seerettungs- und Sanitätsdienstes richten sich nach dem Recht und den Zuständigkeiten des Kantons Schwyz.

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