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Art. 2 Verwaltungsvereinbarung zwischen den Kantonen Schwyz und Zug über die Ausübung der Seepolizeiaufgaben auf dem Zugersee - Zuständigkeit

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Art. 2 Verwaltungsvereinbarung zwischen den Kantonen Schwyz und Zug über die Ausübung der Seepolizeiaufgaben auf dem Zugersee · Zuständigkeit

1. Die Zuger Polizei stellt die polizeiliche Versorgung auf dem im Kanton Schwyz gelegenen Teil des Zugersees sicher. Sie tritt dabei mit den Rechten und Pflichten der Polizeiorgane des Kantons Schwyz auf. Die Zuständigkeit der Zuger Polizei beschränkt sich auf den Zugersee einschliesslich dessen Uferbereiche.

2. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 2007, namentlich die Nacheile (Art. 216 StPO) sowie die polizeilichen Befugnisse im Konkordatsraum nach Art. 13 und Art. 14 ZPK.

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