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511.75 CH-ZG

Art. 14 Verwaltungsvereinbarung zwischen den Kantonen Schwyz und Zug über die Ausübung der Seepolizeiaufgaben auf dem Zugersee - Inkrafttreten und Vertragsdauer

Schlussbestimmungen
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Art. 14 Verwaltungsvereinbarung zwischen den Kantonen Schwyz und Zug über die Ausübung der Seepolizeiaufgaben auf dem Zugersee · Inkrafttreten und Vertragsdauer

1. Diese Vereinbarung tritt mit der Zustimmung der Regierungen beider Vertragsparteien und der gegenseitigen Unterzeichnung auf den 1. Januar 2023 in Kraft.

2. Sie wird für die Dauer bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen und gilt stillschweigend jeweils um ein Jahr verlängert, wenn sie nicht von einer Vertragspartei unter Beachtung einer zwölfmonatigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt wird.

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