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511.75 CH-ZG

Art. 13 Verwaltungsvereinbarung zwischen den Kantonen Schwyz und Zug über die Ausübung der Seepolizeiaufgaben auf dem Zugersee - Streitbeilegung

Schlussbestimmungen
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Art. 13 Verwaltungsvereinbarung zwischen den Kantonen Schwyz und Zug über die Ausübung der Seepolizeiaufgaben auf dem Zugersee · Streitbeilegung

1. Die Vertragsparteien bemühen sich, Streitigkeiten durch Verhandlung oder Vermittlung beizulegen.

2. Andernfalls richtet sich die Beilegung von Streitigkeiten nach dem Verfahren gemäss der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) vom 24. Juni 2005 (Art. 31 ff. IRV i.V.m. Art. 45 ZPK).

3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, vor Erhebung einer Klage am Streitbeilegungsverfahren gemäss IRV teilzunehmen.

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