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511.75 CH-ZG

Art. 12 Verwaltungsvereinbarung zwischen den Kantonen Schwyz und Zug über die Ausübung der Seepolizeiaufgaben auf dem Zugersee - Vollzug

Schlussbestimmungen
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Art. 12 Verwaltungsvereinbarung zwischen den Kantonen Schwyz und Zug über die Ausübung der Seepolizeiaufgaben auf dem Zugersee · Vollzug

1. Die Aufsicht über den Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Sicherheitsdirektion des Kantons Zug.

2. Die Kantonspolizei Schwyz und die Zuger Polizei erlassen die erforderlichen Weisungen für die weiteren Einzelheiten der Zusammenarbeit.

3. Gestützt auf Art. 21 ZPK erstattet der Kanton Zug dem Kanton Schwyz jährlich Bericht über die wesentlichen Tätigkeitsfelder der Leistungserbringung.

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