Art. 11 Verwaltungsvereinbarung zwischen den Kantonen Schwyz und Zug über die Ausübung der Seepolizeiaufgaben auf dem Zugersee - Abgeltung
Art. 11 Verwaltungsvereinbarung zwischen den Kantonen Schwyz und Zug über die Ausübung der Seepolizeiaufgaben auf dem Zugersee · Abgeltung
1. Der Kanton Schwyz entschädigt den Kanton Zug für den im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung gemäss Art. 3 ff. entstandenen Aufwand an personellen Ressourcen, Betriebs- und Einsatzmitteln mit einem jährlichen Pauschalbetrag von 3000 Franken. Dieser Pauschalbetrag wird jeweils Ende Januar für das entsprechende Jahr zur Zahlung fällig.
2. Aufwände im Zusammenhang mit Einsätzen, welche über die übliche Aufgabenerfüllung gemäss Art. 3 ff. hinausgehen, werden dem Kanton Schwyz auf Grundlage des massgeblichen Gebührentarifs des Kantons Zug zusätzlich in Rechnung gestellt. Vorbehalten bleiben die Kostenpflicht der Verursachenden oder Leistungen Dritter.
3. Die Einnahmen aus Ordnungsbussen nach eidgenössischem und kantonalem Recht sind an die Staatskasse des Kantons Schwyz zu entrichten.