511.75
CH-ZG
Art. 10 Verwaltungsvereinbarung zwischen den Kantonen Schwyz und Zug über die Ausübung der Seepolizeiaufgaben auf dem Zugersee - Betriebs- und Einsatzmittel
Kosten
Art. 10 Verwaltungsvereinbarung zwischen den Kantonen Schwyz und Zug über die Ausübung der Seepolizeiaufgaben auf dem Zugersee · Betriebs- und Einsatzmittel
1. Der Kanton Zug versorgt die im Kanton Schwyz eingesetzten Polizeiangehörigen mit den erforderlichen Betriebs- und Einsatzmitteln.