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511.75 CH-ZG

Art. 10 Verwaltungsvereinbarung zwischen den Kantonen Schwyz und Zug über die Ausübung der Seepolizeiaufgaben auf dem Zugersee - Betriebs- und Einsatzmittel

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Art. 10 Verwaltungsvereinbarung zwischen den Kantonen Schwyz und Zug über die Ausübung der Seepolizeiaufgaben auf dem Zugersee · Betriebs- und Einsatzmittel

1. Der Kanton Zug versorgt die im Kanton Schwyz eingesetzten Polizeiangehörigen mit den erforderlichen Betriebs- und Einsatzmitteln.

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