511.75
CH-ZG
Art. 1 Verwaltungsvereinbarung zwischen den Kantonen Schwyz und Zug über die Ausübung der Seepolizeiaufgaben auf dem Zugersee - Gegenstand und Vertragsparteien
Allgemeines
Art. 1 Verwaltungsvereinbarung zwischen den Kantonen Schwyz und Zug über die Ausübung der Seepolizeiaufgaben auf dem Zugersee · Gegenstand und Vertragsparteien
1. Diese Vereinbarung regelt die Übertragung von seepolizeilichen Aufgaben auf dem Zugersee im Hoheitsgebiet des Kantons Schwyz an die Zuger Polizei im Rahmen der interkantonalen Polizeizusammenarbeit gemäss Art. 15 ff. ZPK.
2. Vertragsparteien sind der Kanton Schwyz als Leistungskäufer und der Kanton Zug als Leistungserbringer.