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Art. 9 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse A4, Zürich-Luzern, zwischen dem Anschluss Affoltern am Albis und der Verzweigung Blegi (A4/A4a) - Befehlsgewalt

Stellung der Angehörigen der Betreuungskantone
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Art. 9 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse A4, Zürich-Luzern, zwischen dem Anschluss Affoltern am Albis und der Verzweigung Blegi (A4/A4a) · Befehlsgewalt

1. Allgemeine Weisungen für die Tätigkeit der Polizei im Gebietskanton sind von den Vorgesetzten des Betreuungskantons nach Rücksprache mit den Polizeibehörden des Gebietskantons zu erlassen.

2. Auftrag zu gerichtspolizeilichen Handlungen erteilen die zuständigen Behörden des Gebietskantons von Fall zu Fall und nur durch Vermittlung des vorgesetzten Polizeikommandos des Betreuungskantons.

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