511.74
CH-ZG
Art. 7 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse A4, Zürich-Luzern, zwischen dem Anschluss Affoltern am Albis und der Verzweigung Blegi (A4/A4a) - Verfahren
Zuständigkeit
Art. 7 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse A4, Zürich-Luzern, zwischen dem Anschluss Affoltern am Albis und der Verzweigung Blegi (A4/A4a) · Verfahren
1. Der Betreuungskanton hat die Verfahrensvorschriften des Gebietskantons anzuwenden. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Betreuungskantons für die Erhebung von Ordnungsbussen.
2. Die Polizeikommandos des Betreuungs- und des Gebietskantons regeln das Rapport- und Meldewesen.
← Art. 6 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse A4, Zürich-Luzern, zwischen dem Anschluss Affoltern am Albis und der Verzweigung Blegi (A4/A4a)
Zweck
Art. 8 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse A4, Zürich-Luzern, zwischen dem Anschluss Affoltern am Albis und der Verzweigung Blegi (A4/A4a) →