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Art. 6 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse A4, Zürich-Luzern, zwischen dem Anschluss Affoltern am Albis und der Verzweigung Blegi (A4/A4a) - Kriminalpolizei

Zuständigkeit
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Art. 6 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse A4, Zürich-Luzern, zwischen dem Anschluss Affoltern am Albis und der Verzweigung Blegi (A4/A4a) · Kriminalpolizei

1. Dem Betreuungskanton obliegen die polizeiliche Fahndung sowie die unaufschiebbaren Massnahmen bei Straftaten jeder Art, die auf dem in Artikel 2 genannten Teilstück vorzunehmen sind.

2. Personen, die bei strafbaren Handlungen auf frischer Tat ertappt oder deren Verübung verdächtigt werden, zur Verhaftung ausgeschrieben sind oder deren Festnahme auf andere Weise angeordnet worden ist, sind vom jeweiligen Betreuungskanton den Strafuntersuchungsbehörden des Gebietskantons zuzuführen.

3. Dem jeweiligen Betreuungskanton obliegen ferner die Entgegennahme und Weiterleitung von Anzeigen.

4. Der Betreuungskanton benachrichtigt bei Straffällen unverzüglich die Untersuchungsorgane des Gebietskantons. Diese verfügen die notwendigen Massnahmen.

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