Art. 5 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse A4, Zürich-Luzern, zwischen dem Anschluss Affoltern am Albis und der Verzweigung Blegi (A4/A4a) - Verkehrspolizei
Art. 5 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse A4, Zürich-Luzern, zwischen dem Anschluss Affoltern am Albis und der Verzweigung Blegi (A4/A4a) · Verkehrspolizei
1. Die Polizei des Betreuungskantons besorgt im Gebietskanton im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit folgende Aufgaben
a) Überwachung und Kontrolle des Verkehrs, der Verkehrsteilnehmenden und der Fahrzeuge (inklusive den zur Verfügung stehenden Messgeräten);
b) Anordnung der zur Wahrung der Verkehrssicherheit und zur Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendigen Massnahmen, namentlich Verkehrsumleitungen und vorübergehende Verkehrsbeschränkungen (Betreuungskanton erstattet dem Gebietskanton Ereignismeldung);
c) Überwachung des Strassenzustandes und Aufsicht über die Einrichtungen der Nationalstrasse (Mängelmeldungen erfolgen an den Gebietskanton);
d) Tatbestandsaufnahme bei Verkehrsunfällen unter Vorbehalt des Beizugs der Untersuchungsbehörden des Gebietskantons;
e) Erstellung der Tatbestands- und Anzeigerapporte sowie Erstattung der administrativpolizeilichen Meldungen (u.a. Unfallaufnahmeprotokoll) an die zuständige Behörde des Gebietskantons;
f) Abnahme von Bussendepositen im ordentlichen Verfahren nach den im Gebietskanton geltenden Bestimmungen;
g) Erhebung von Ordnungsbussen nach den Vorschriften und zu Gunsten des Betreuungskantons.
2. Verfügung und Veröffentlichung von Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen sind - unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Zuständigkeiten - Sache des Gebietskantons. Diese sind dem Betreuungskanton mitzuteilen.
3. Das Aufstellen von stationären autonomen Geschwindigkeitsmesssystemen erfolgt nur mit Zustimmung des Gebietskantons.
4. Die bundesrechtlichen Bestimmungen der Nationalstrassengesetzgebung bleiben vorbehalten.
5. Auf dem Rückweg in ihren Gebietskanton darf die jeweilige Polizei auf dem Gebiet des anderen Kantons festgestellte Verkehrsregelverletzungen ahnden. Sie erstellt einen Anzeigerapport via gebietszuständigen Verkehrspolizeistützpunkt zuhanden der zuständigen kantonalen Justizbehörde. Systematische oder geplante Kontrollen erfolgen nur auf dem Betreuungsgebiet. Die Erhebung von Ordnungsbussen auf dem Rückweg erfolgt nach den Vorschriften der handelnden Polizei.