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Art. 4 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse A4, Zürich-Luzern, zwischen dem Anschluss Affoltern am Albis und der Verzweigung Blegi (A4/A4a) - Örtliche Zuständigkeit

Zuständigkeit
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Art. 4 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse A4, Zürich-Luzern, zwischen dem Anschluss Affoltern am Albis und der Verzweigung Blegi (A4/A4a) · Örtliche Zuständigkeit

1. Die Zuständigkeit der Autobahnpolizei des jeweiligen Betreuungskantons beschränkt sich im Gebietskanton auf die Nationalstrasse einschliesslich Anschlussbauwerke. Dazu gehören unter anderem Fahrbahn, Pannenstreifen, Strassenböschung, Kunstbauten, Leitplanken in Fahrtrichtung sowie die Nebenanlagen im Sinne von Art. 2 der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007.

2. Die Begrenzung der Zuständigkeitsbereiche auf den Anschlussbauwerken ist in Situationsplänen (Plan Nr. 1: Schematische Übersicht, Plan Nr. 2: Detailplan Anschluss Affoltern a.A. / Rastplatz Knonauer Amt, Plan Nr. 3: Detailplan Verzweigung Blegi) festgelegt. Diese Pläne bilden integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.

3. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches über die Nacheile (Art. 360 StGB).

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